Abgesehen davon, dass die SHAEF-Gesetze spätestens mit Inkrafttreten des Deutschlandvertrages außer Kraft traten, betrafen diese ohnehin nur amerikanisches Besatzungsrecht, siehe z.B. Finanzgericht Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011, Az. 3 K 6/11, Abs.-Nr. 27:
http://landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201175088
Und amerikanisches Besatzungsrecht galt auch nur in der amerikanischen Zone bzw. dem amerikanischen Sektor von West-Berlin, wobei selbst letzteres fraglich ist, da hier die Alliierte Kommandantur gemeinsame Verordnungen und Gesetze erließ. Der Gebietsstand des Deutschen Reiches, der – wie von den Reichsideologen behauptet – in SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr.9 lit. c auf die Grenzen von 1937 festgelegt wird, ist mit Art. 1 des Regelungsvertrages und dem darauf folgenden bestätigenden deutsch-polnischen Grenzvertrag von 1990 auf die heute völkerrechtlich gültigen Grenzen bestimmt worden.
Die früheren deutschen Ostgebiete wurden im Wege der Zession (also der völkerrechtlichen Abtretung) aufgrund des 2+4-Vertrages (Regelungsvertrag) von 1990 abgetreten. Ebenso ist der Übergang Nordostpreußens in die territoriale Souveränität der ehemaligen Sowjetunion, jetzt Russische Föderation, als Zession aufgrund des 2+4-Vertrages seitens Deutschland zu betrachten. Gut erklärt wird das z. B. in Joachim Bentzien, „Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert“, Lang, 2007, S. 68 f. in den Fußnoten 133 und 134:
http://books.google.de/books?id=fAo5zbLhfzcC&pg=PA68
Ihren Kommentar habe ich nicht gleich freigeschaltet. Dies war keine böse Absicht von mir. Aber ich sitze nicht ständig am Computer. Normalerweise muss ich pro Kommentarschreiber nur den ersten Kommentar freischalten. Es gibt aber zwei Ausnahmen. 1. Der User verändert seinen Usernamen oder seine E-Mail-Adresse und 2. Im Beitrag findet sich mehr als eine Verlinkung. Letzteres war in Ihrem Kommentar der Fall gewesen.