Quantcast
Viewing latest article 10
Browse Latest Browse All 2704

Kommentar zu Ein Gesetz braucht einen Geltungsbereich von reichling

Als Antwort auf Susan Jelden-Münzner.

Bei der Diskussion über den Geltungsbereich von Gesetzen werden oft zwei Gerichtsurteile zitiert, und das auch noch völlig falsch. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ging es um eine Landschaftsschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Und eine Landschaftsschutzordnung gilt nun mal nicht im gesamten Geltungsbereich der Behörde, die diese Verordnung erlassen hat. Deshalb muss der Geltungsbereich in der Verordnung genau angegeben sein, damit jeder weiß und wissen kann, ob sein Grundstück von dieser Verordnung betroffen ist.
Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das zur Zeit der Urteilsverkündung auch für Schleswig-Holstein zuständig war, ging es um eine Baumschutzsatzung in einer Stadt. Auch hier ist wichtig, dass jeder weiß, ob er für das Fällen eines Baums in seinem Garten eine Genehmigung braucht oder nicht.

Und jetzt zu den einzelnen Punkten.

1. Gesetze gelten im gesamten Hoheitsgebiet des Gesetzgebers. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Geltungsbereich genau angegeben werden. Das ist zum Beispiel bei Gesetzen der Fall, in der ein „befriedeter Bezirk“ um Verfassungsorgane festgelegt wird (Bannmeilengesetze). Darin muss der Geltungsbereich genau angegeben werden. Die Bundesrepublik Deutschland umfasste 1949 eben nicht ganz Deutschland. Deshalb nannte sie Carlo Schmid „Staatsfragment“. Aber in diesem Staatsfragment galt eine Verfassung, eben das Grundgesetz.

2. Ja, das Wörtchen „wenn“ ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig. Denn, es stimmt nicht, was behauptet wird. Es wird dabei viel auf dem SHAEF Gesetz Nr. 52 hingewiesen, in dem Deutschland in den Grenzen von 1937 erwähnt wurde. Aber niemand liest, um was es da eigentlich geht.
SHAEF 52 war ein Gesetz zur Beschlagnahme und Kontrolle von Vermögen des Staates und bestimmten Personen. Ein Artikel darin befasst sich mit Definitionen für die Zwecke dieses Gesetzes oder so ähnlich. Ich bin jetzt zu faul, genau nachzuschauen.
Und da wurde Deutschland für die Zwecke des Gesetzes definiert als das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937.
Das heißt im Klartext: Dieses Gesetz galt nicht in Österreich, es galt nicht im Sudetenland und nicht in den ab Kriegsbeginn von Deutschland annektierten Gebiete. Da stand aber nicht drin, dass diese Grenzen unwiderruflich die Grenzen Deutschlands für alle Zeit sind.
Im Potsdamer Abkommen wurde schon festgelegt, dass die Gebiete östlich von Oder und Neiße und der südliche Teil Ostpreußens an Polen, und das Gebiet um Königsberg an die Sowjetunion, jetzt Russland, gehen. Deutschland konnte im 2+4-Vertrag diese Gebiete auch nicht mehr abtreten, das war schon 1945 erledigt worden, ganz ohne deutsches Zutun, wenn man von den Handlungen der Nazis mal absieht.
3. Der gelöschte Artikel 23 war ab der Wiedervereinigung nicht mehr notwendig. Er beschränkte den Geltungsbereich des Grundgesetzes zunächst auf die darin genannten Länder und ließ den Beitritt weiterer deutschen Gebiete zu. Das Saarland ist zum Beispiel 1957 dem Geltungsbereich beigetreten, aber finden Sie es in diesem Artikel? Es war auch Groß-Berlin erwähnt. Aber dort galt das Grundgesetz ja gar nicht. In Ostberlin lachte man darüber, im Westen der Stadt hielt man sich an die Bestimmungen des Grundgesetzes, ohne dass es dort in Kraft gesetzt wurde, soweit die Alliierten es zuließen.
4. Das angeblich ungültige Wahlgesetz ist nur angeblich ungültig. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht nie aufgehoben. Es wurden nur einige wenige Punkte für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Bundestag wurde aufgegeben, das Wahlrecht innerhalb einer gewissen Zeit entsprechend zu ändern.

Ich habe schon oft nachgesucht, wie die Zweifler zu ihren Zweifeln kommen. Das konnte ich bis jetzt noch nicht finden. Offensichtlich liegt es daran, dass die Zweifler sich nicht oder bei falschen Stellen informieren.


Viewing latest article 10
Browse Latest Browse All 2704