Ich habe Ihren Beitrag freigeschaltet, nicht weil ich damit einverstanden bin, sondern um zu zeigen, dass es auch Menschen gibt, so wie Sie, die faktenresistent sind, absolut lernunfähig und die ihr juristisches und politisches Weltbild auf Lügen und Falschdarstellungen aufbauen.
In meinem Beitrag, den Sie hier kommentieren, habe ich bereits nachgewiesen, dass Ihre Behauptungen blanker Unsinn, Schwachsinn und Blödsinn sind.
Schon am Anfang zeigen Sie, dass sie wirklich keine Ahnung haben.
BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit diesem Aktenzeichen gibt es schlicht und einfach nicht.
In den von Ihnen angesprochen Verwaltungsgerichtsurteilen ist übrigens nie von einem Gesetz die Rede, sondern von einer Verordnung oder Satzung, aus dem Naturschutzbereich (Landschaftsschutzverordnung bzw. Baumschutzsatzung). Und es ging regelmäßig darum, dass der Geltungsbereich der Verordnung bzw. Satzung nur in einem Teil des Zuständigkeitsbereiches des Verordnungs- bzw. Satzungsgebers galt. Ausschließlich in diesen Fällen muss in der Verordnung oder Satzung der Geltungsbereich angegeben werden. In allen anderen Fällen ist dies nicht erforderlich.
Sie zitieren aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1963. Die von Ihnen zitierten Stellen stehen in diesem Urteil jedoch überhaupt nicht drin, so dass ich annehmen muss, dass sie gar nicht wissen, um was es in diesem Urteil überhaupt geht.
Damit Sie sich schlau machen können, hier der Link auf das Urteil im Volltext.
Wenn Sie dieses Urteil gelesen und den Text auch verstanden haben, werden Sie diesen Schwachsinn kaum wiederholen, es sei denn, Sie wollen sich endgültig blamieren.
Sie verweisen auch auf ein Urteil des OVG Hannover. In diesem Urteil geht es um eine Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz. Und dieses Gesetz hat einen
§ 58 Formvorschriften
Eine Verordnung muss
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
die Rechtsgrundlage angeben,
den räumlichen Geltungsbereich angeben,
unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.
Es ist also eine zwingende Formvorschrift nach diesem Gesetz, dass in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes der räumliche Geltungsbereich angegeben sein muss. Meines Wissens war dies in einer vom Land für ganz Niedersachsen erlassenen Verordnung nicht der Fall gewesen. Hier verstieß die Verordnung gegen eine Formvorschrift des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes und war deshalb nichtig.
Kein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland hat je gefordert, dass in einem Gesetz dessen Geltungsbereich angegeben sein muss. Das ergibt sich schon allein aus dem Gesetzgeber. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ist in ganz Deutschland gültig, ein vom bayrischen Landtag beschlossenes Gesetz gilt nur in Bayern, nicht aber im Rest der Republik. Jeder, der noch über ein bisschen Verstand verfügt, weiss dies.
Aber von jemandem, der durch ellenlange Zitate gefälschter und verfälschter Gerichtsurteile nicht vorhandenes juristisches Wissen kaschieren will, ist das Vorhandensein von Verstand wohl zuviel verlangt.
Wieviel Zeit haben Sie gebraucht, um Ihre Lügen zu verfassen?