<blockquote>…..komisch, dass immer andere Bloger hier antworten….????</blockquote>
Ich bin kein Blogger, ich kommentiere hier nur. Das ist eben das Wesen einer öffentlichen Diskussionsplattform, daß jeder antworten kann.
<blockquote>naja, Gesetze müssen auf Gesetze aufgebaute sein</blockquote>
Nein. Das ist ein ganz fundamentales Mißverständnis. Kein Gesetz steht über dem anderen.
<blockquote>nur weil ein Gesetz in einer Rechtspraxis angewendet wird heißt das noch lange nicht, dass es auch damit automatisch auf einer “gültigen und überprüfbaren Rechtsebene” aufgebaut ist</blockquote>
Das ist richtig. Aber wenn, seit es den deutschen Staat gibt, Gesetze in aller Regel keinen räumlichen Geltungsbereich nennen und das noch nie Anlaß zu Irritationen war, dann spricht schon eine gewisse Vermutung dafür, daß das auch weiterhin so ist.
<blockquote>Komisch, und wer oder welche Leute haben sich dann dabei etwas gedacht über einen Geltungsbereich im § 5 OWiG zu fordern, das nach einem räumlichen Geltungsbereich ausdrücklich hinweist?</blockquote>
Ahnunglose. Leute, denen nicht einmal aufgefallen ist, daß das Bereinigungsgesetz, das das EGOWiG aufgehoben hat, selbst keinen Geltungsbereich nennt. Wenn man eure Theorie also ernstnimmt, dann ist das Bereinigungsgesetz ungültig, die Aufhebung des EGOWiG damit nicht erfolgt, der Geltungsbereich weiterhin gesetzlich festgelegt und damit das OWiG gültig.
<blockquote>Warum hatte das GG dann selbst einen Geltungsbereich im Artikel 23 GG Alte Fassung?</blockquote>
Weil der westdeutsche Staat das Selbstverständnis hatte, für ganz Deutschland zu stehen. Man hat aber in Anerkennung der tatsächlichen Verhältnisse den Geltungsbereich der eigenen Verfassung in Art. 23 GG beschränkt - und das nicht einmal korrekt, schließlich war ganz Berlin umfaßt, das Saarland dagegen nie und die drei Südweststaaten gab es nicht mehr lang.
<blockquote>Völlig richtig erkannt aus dem einfachen Grunde, nur weil die Frage eines Geltungsbereiches nirgends thematisiert wurde ist damit automatisch noch keine Rechtsgültigkeit festgestellt worden oder?</blockquote>
Aber selbstverständlich. Das beanstandete Gesetz wird in jeder Hinsicht auf seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft.
<blockquote>Nicht einmal das GG hat heute (neue Fassung) einen Geltungsbereich in seinen Artikeln verfasst, der alte Artikel 23 schon. (Kommen sie mir bitte jetzt nicht mit einer Präambel)</blockquote>
Wozu auch? Jeder weiß, was "Deutschland" ist. Wer es auf den Zentimeter genau wissen will, muß ggf. auf Grenzverträge zurückgreifen. Wer die genauen Länder wissen will, schaut in die Präambel. Es ist zwar eigentlich egal, aber weil Sie es schon extra erwähnen: Warum darf man Ihnen denn mit der "nicht kommen"?
<blockquote>§ 5 OWiG setzt zu seiner Gültigkeit aber einen räumlichen Geltungssbereich voraus</blockquote>
Richtig. Und diese räumliche Geltungsbereich ist der Einflußbereich des Gesetzgebers des OWiG.
<blockquote>Kein “Geltungsbereichgesetz” kann dem OWiG Gültigkeit geben, selbst das Grundgesetz nicht mehr.</blockquote>
Das versteh ich jetzt nicht ganz.
<blockquote>Das OWiG wird zwar in der Rechstpraxis angewendet aber eine gängige Rechtspraxis bedeutet noch lange keine Rechtsgültigkeit eines Gesetzes.</blockquote>
Das nicht. Aber es gibt auch kein nachvollziehbares Argument gegen die Rechtsgültigkeit des OWiG.
<blockquote>Ich, weil ich nicht blind anerkenne, das hier Gesetze angewendet werden, die eigentlich ungültig sind</blockquote>
Das ist das schöne an einem Rechtsstaat: Man muß sich nicht fragen, ob ein Gesetz "eigentlich ungültig" ist. Es gibt dafür festgelegte gerichtliche Verfahren. Aber wenn man sich seine eigenen Gedanken dazu macht, dann sollte man wenigstens überblicksartige juristische Kenntnisse haben.
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