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Kommentar zu Landkreis Demmin und die Staatsangehörigkeit von reichling

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Ich kann den ersten Satz noch erweitern. „Noch besser ist es, zu verstehen, was man liest.“
Das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ ist von Juristen, die meisten von Ihnen wohl Staats- und Völkerrechtler, ausgearbeitet worden und wurde in einer juristischen Sprache verfasst. Jeder Jurist versteht, was da ausgesagt ist, Laien haben damit aber erhebliche Probleme.

Schauen wir uns Art. 2 einmal an:

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Das heißt für den Juristen nichts anderes, als dass die früheren allierten Bestimmungen (Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen, Gerichtsentscheidungen) deutsches Recht werden und denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen unterliegen, wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen unterliegen. Das heißt, ausschließlich die entsprechenden deutschen Stellen können diese Alliierten Vorschriften usw. ändern oder aufheben, die Alliierten haben alle Rechte daran verloren.

Und hier Artikel 4

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium
vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht
nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Das heißt, alliierte Gerichtsurteile bleiben bestehen, bis sie von einem deutschen Gericht aufgehoben werden.

Diese beiden Artikel sind ein Beweis für die deutsche Souveränität.


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