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Kommentar zu Holger Fröhner, Meister der Recherche von JDavis

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Artikel 179 Rechtscharakter von Körperschaften und Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft

Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Artikel 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

Aha sind also keine staatlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben.

Richtig, die dort genannten Organe sind keine staatlichen Behörden. Warum sollten Bauernbund, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände denn hoheitlich tätig sein?

Davon abgesehen bezog sich Art. 179 bis 1998 auch auf die Art. 34 und 36, also auf die Körperschaften, die die Mitglieder des Bayerischen Senats (der damals noch existenten zweiten gesetzgebenden Kammer) wählten. Und das war der eigentliche Sinn der Vorschrift: Die Organisationen, die die Senatoren wählten, sollten nicht Teil des Staates sein, weil sich sonst der Staat selbst wählt. Heute regelt die Vorschrift nur noch eine Selbstverständlichkeit, siehe oben.

Die einzigen staatlichen Organe, um die es in den genannten Artikeln ging, nämlich die Gemeinden (Art. 34 und Art. 35 Nr. 10 BV a.F.) sind dagegen in Art. 179 explizit nicht genannt.


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