§ 1 des Pflichtverfsicherungsgesetzes korrespondiert hier mit § 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das festlegt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen (Fahrerlaubnis). Was jetzt eine öffentliche Straße ist, das ist im Bundesfernstraßengesetz und in den Straßengesetzen der Länder definiert. Und danach sind öffentliche Straßen und Wege solche Straßen und Wege, die dem Verkehr gewidmet sind. Diese Widmung ist ein förmlicher Verwaltungsakt.
Also Verkehrsteilnehmer hat man davon auszugehen, dass alle Straßen, Wege und Plätze, die für ihn erreichbar sind, dem Verkehr gewidmet sind, es sich also um öffentliche Straßen handelt. Alles andere wären nämlich Privatstraßen, Gartenwege und ähnliches.
Selbst wenn eine Widmung einmal vergessen werden sollte, heißt das nicht, das man dort für sein Auto keine Zulassung und keine Haftpflichtversicherung benötigt. Der Verkehrsteilnehmer muss nämlich für jeden Schaden, den er einem anderen verursacht, gerade stehen. Und da können rasch mal Schäden in Millionenhöhe entstehen.
Ohne Haftpflichtversicherung kann man bestenfalls in seinem Garten herumfahren. Für die dabei entstehenden Schäden muss man eh selbst aufkommen.