Ralf Kroke,
ich muss dir danken. Du hast ein wunderschönes Beispiel deiner Recherchierfähigkeiten gezeigt. du schreibst
>>Schau z.B. in den § 28 Abs. 1 des Personalausweisgesetz Antrag.
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__28.html
“Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen;”<<
In meiner Fassung des Personalausweisgesetzes steht unter § 28 Abs. 1
§28
Ungültigkeit
(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder– mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe– unzutreffend sind oder
3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Aber dankenswerter Weise hast du ja einen Link eingefügt, nur dieser Link führt nicht zum Personalausweisgesetz, sondern zur
“Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV),
also nicht zu einem Gesetz, sondern zu einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung.
Schauen wir uns dort einmal den § 28 Abs. 1 an, mit der Überschrift
Kapitel 8
Beantragung von Berechtigungen§ 28 Antrag
(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:
1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen;
2. Kontaktdaten, insbesondere die Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse;
Ich kann mich nicht erinnern, bei der Beantragung meines Personalausweises nach Telefon- und Faxnummer sowie meiner E-Mail-Adresse gefragt worden zu sein. Und welche Berechtigung sollte jemand, der einen Personalausweis beantragt, denn noch beantragen? Etwa die Berechtigung zur Beantragung eines Personalausweises.
Aber in diesem § 28 Abs. 1 wird an erster Stelle auf § 21 Abs. 2 Satz 1 der Personalausweisgesetzes verwiesen. Was steht dort drin?
§ 21 Personalausweisgesetz
Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Diensteanbieter
(1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigungen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechtigungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem Antragsind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anzugeben.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,
2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,
3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachgewiesen hat,
4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und
5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen.
Aha, es geht also gar nicht um die Beantragung eines Personalausweises, der nach wie vor ausschließlich von natürlichen Personen beantragt werden kann, sondern um die Übermittlung von im Zusammenhang mit der Ausstellung des Personalausweises erhobenen Daten des Ausweisinhabers an Dienstleistungsanbieter. Und dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Schöner konntest du nicht dokumentieren, dass du nicht in der Lage bist, mit juristischen Texten umzugehen. Du verwechselst eine Verordnung mit dem Gesetz und verstehst den dort geschriebenen Test auch noch völlig falsch.
Wie oft willst du dich hier noch blamieren?