frage: hat deutschland völkerrechtlich anspruch auf die abgetrennten gebiete nach dem 1. u.2 wk? ist die geschehene abtrennung- als ergebnis des versailler vertrages und der potsdamer beschlüsse alsbesatzungsrechtliches mittel auch gleichzeitig völkerrechtlich vereinbar??
p.s. im urtext in englisch bedeutet das wort “verwaltung” (bzgl.der ostgebiete), das dies nur treuhänderischen charakter hat!
…bis zu einer friedensregelung, – siehe dazu das urteil vom bundesverfassungsgericht zu den ostverträgen:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040141.html#Rn066
es wurde am 17.juli 1990 kein friedensvertrag und auch keine friedensvertragliche regelung getroffen: