Schauen wir nochmal in § 47 Beurkundungsgesetz
“Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.”
Mit der Zusendung der Ausfertigung wird den Prozessbeteiligten das Urteil des Gerichts zugestellt. Mit dieser Zustellung beginnen die Fristen zu laufen. Die vom Richter unterschriebene Orginalniederschrift des Urteils bleibt für immer bei den Gerichtsakten.
Der Schwurbler trägt seinen Namen zu Recht.