http://www.onlinezeitung24.de/article/1899
Jeder einzelne Bürger der Bundesrepublik ist aufgerufen, sich jedes einzelne Gesetz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Ländergesetze sehr genau anzuschauen, um selbst festzustellen, welches dieser Gesetze längst den vernichtenden Stempel “Gesetz ungültig” trägt, es trotzdem aber scheinlegal regelmäßig Anwendung findet.
Entdeckt wurden inzwischen beispielsweise:
1. das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 ( es fehlen Art. 2.2 GG u. 13 GG )
2. die Abgabenordnung 1977 seit dem 01.01.1977 ( es fehlt Art. 14 GG )
3. das nds. SOG ( es fehlt Art. 14 GG )
4. das nds. VwVG ( es fehlt Art. 14 GG )
5. das hess. SOG ( es fehlt Art. 14 GG )
6. das PolG NRW ( es fehlt Art. 14 GG )
7. das VwVG NRW ( es fehlt Art. 14 GG )
8. die Justizbeitreibungsordnung von 1937 ( es fehlen Art. 2.2 GG, 13 GG u. 14 GG )
Der Verfassungsgesetzgeber hat übrigens bei der Beratung des Grundgesetzes keinerlei Zweifel darüber aufkommen lassen, dass jede Grundrechtseinschränkung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes automatisch die Zitierpflicht des jeweiligen Grundrechtes auslöst. Einzige Ausnahme bilden die wenigen einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Grundrechte wie beispielsweise die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4.1 GG oder die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Artikel 5.3.1 GG. Diese auch als absolute Freiheitsrechte titulierten Grundrechte sind nur dann einschränkbar, wenn sie mit den Grundrechten Dritter kollidieren sollten. Dann ist auf der Ebene der Verfassung eine Lösung im Rahmen der sog. praktischen Konkordanz zu suchen und zu finden mit dem Ziel, dass allen Grundrechteträgern die Ausübung ihres individuellen Grundrechtes maximal ermöglicht wird.